– Verkehrswege sind freizuhalten. ÖPNV und Publikumsverkehr dürfen nicht beeinträchtigt werden.
– Betroffene Anlieger sind rechtzeitig zu informieren.
Beeinträchtigungen oder Inanspruchnahme von Flächen oder Einrichtungen der Anlieger dürfen nur mit deren Zustimmung erfolgen.
– Es muss sichergestellt werden, dass die Beleuchtung blendfrei für Schiff-, Eisenbahn- und Straßenverkehr ist. Bei Beschwerden muss das Vorhaben eingestellt werden.
– Der Funkverkehr der Schifffahrt darf durch die Nutzung nicht gestört werden. Lärmbelästigungen sind zu vermeiden.
– Das Anlegen am Anleger ist nicht gestattet.
– Aufbauten und Montierungen von Einrichtungen aller Art sind auf der Fläche nicht gestattet.
– Es müssen mind. 2 Meter Abstand von Personen und Equipment zur Pontonkante eingehalten werden.
– Dieses Objekt ist für den Nutzungszweck „Kameradrohne“ ausgeschlossen.