– Verkehrswege sind freizuhalten und der landseitige Zugang muss jederzeit gewährleistet sein. ÖPNV und Publikumsverkehr dürfen nicht beeinträchtigt werden.
– Anlieger dürfen nicht in der Ausführung ihrer gewerblichen Tätigkeit behindert werden und sind vorab zu informieren.
– Es muss sichergestellt werden, dass die Beleuchtung blendfrei für Schiff-, Eisenbahn- und Straßenverkehr ist. Bei Beschwerden muss das Vorhaben eingestellt werden.
– Der Funkverkehr der Schifffahrt darf durch die Nutzung nicht gestört werden. Lärmbelästigungen sind zu vermeiden.
– Das Anlegen am Anleger ist nicht gestattet.
– Die Pontondecke darf nicht beschädigt werden, z. B. durch Festschrauben von Gegenständen und Bohren von Löchern.
– Es müssen mind. 2 Meter Abstand von Personen und Equipment zur Pontonkante eingehalten werden.
– Dieses Objekt ist für den Nutzungszweck “Kameradrohne” ausgeschlossen.